Mittwoch, 16. Januar 2008

Verhaltensregeln Bundestagsabgeordnete

Nach §44b (Verhaltensregeln) des Abgeordnetengesetzes müssen Bundestagsabgeordnete Tätigkeiten und Einkünfte neben dem Mandat angeben. Diese Informationen werden im Amtlichen Handbuch und im Internet veröffentlicht.

Aber was passiert eigentlich, wenn ein Abgeordneter gegen diese Verhaltensregel verstößt? Das wird im §44a geregelt. Die Bestrafung der Ordnungswidrigkeit kann das Präsidium mit einem Ordnungsgeld bis zur Höhe der Hälfte der jährlichen Abgeordnetenentschädigung festsetzen.

Nun haben wir ja gerade einen solchen Fall und das amtlich festgelegte Procedere hat gerade begonnen. Dies ist auf jeden Fall einer aktuellen Pressemitteilung des Deutschen Bundestages zu entnehmen:

"Der Präsident des Deutschen Bundestages hat heute dem Präsidium das Ergebnis der Überprüfung möglicher Verstöße von Abgeordneten gegen die Verhaltensregeln vorgelegt. Das Präsidium hat sich seiner Auffassung, dass sich der Abgeordnete Otto Schily durch seine Weigerung, vorgeschriebene Auskünfte über seine Nebentätigkeiten zu geben, gegen die Verhaltensregeln verstoßen hat, angeschlossen. Bevor das Präsidium über die formale Feststellung eines Verstoßes gegen die Verhaltensregeln entscheidet, wird dem Abgeordneten Gelegenheit gegeben, innerhalb der nächsten vier Wochen Stellung zu nehmen.
Die Verhaltensregeln legen fest, dass eine formale Feststellung des Präsidiums, dass ein Mitglied des Bundestages seine Pflichten nach den Verhaltensregeln verletzt hat, unbeschadet weiterer Sanktionen nach § 44a des Abgeordnetengesetzes als Drucksache veröffentlicht wird. Die Feststellung, dass eine Verletzung nicht vorliegt, wird auf Wunsch des Mitglieds des Bundestages veröffentlicht (§ 8,2 Verhaltensregeln)."

Mal sehen, wie sich dieser Fall weiter entwickelt.

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